Satzung

§ 1. Name, Sitzung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Französisches Gymnasium (Collège Francais)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Haftung ist auf die Höhe des Vermögens beschränkt.
§ 2. Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, der Förderung der deutsch-französischen Verständigung im Rahmen der Aufgabenstellung des Französischen Gymnasiums (Collège Francais) in Berlin-Tiergarten als einer Schule besonderer pädagogischer Prägung zu dienen und die Arbeit der Schule zu unterstützen.
2. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung von Bildung und Erziehung an dieser Schule. Der Verein kann Projekte fördern, die diesem Vereinszweck dienlich sind.
§ 3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel der Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitwirkung in Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile vom Vereinsvermögen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unberührt davon sind nachgewiesene Auslagen, die im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen für die Zwecke des Vereins erfolgen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied im Verein können die Personen werden, die auf Elternversammlungen der Klassen des Französischen Gymnasiums (Collège Francais) in Berlin-Tiergarten zu Elternvertretern bzw. deren Stellvertretern gewählt werden.
Fördermitglied im Verein können natürliche und juristische Personen werden.
Die Eintrittserklärung ist formlos an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn ihr die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat. Die Mitgliederversammlung kann dies mit einfacher Mehrheit widerrufen.
2. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, für die Ziele und Zwecke des Vereins einzutreten, sich nach Maßgabe ihrer persönlichen Möglichkeiten an der Arbeit des Vereins zu beteiligen, Adressen und Namensänderungen mitzuteilen sowie den Vereinsbeitrag zu zahlen, soweit ein solcher erhoben wird.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die ordentliche Mitgliedschaft endet ebenfalls mit Fortfall der Voraussetzung nach Abs.1, S.1, jedoch erst mit Beginn der hierauf folgenden Mitgliederversammlung,
4. Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen möglich. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
5. Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss entscheiden. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
§ 5. Mitgliedsbeitrag
1. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
· durch Beiträge.
· durch Spenden.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
3. Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
4. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus je einem von der deutschen und der französischen Elternvertretung vorzuschlagenden Vertreter als gleichberechtigte Vorsitzende und jeweils einem von jeder Elternvertretung vorzuschlagenden Kassenwart. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bestimmt einen der Kassenwarte zum ersten Kassenwart, den anderen zu dessen Stellvertreter („Zweiter Kassenwart“).
Die Vorsitzenden des Vereins sollen mit den Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung personenidentisch sein.
2. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden ausdrücklich in die jeweiligen Ämter gewählt. Sie werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
3. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die laufenden Geschäfte führt der Kassenwart.
4. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, insbesondere bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die gewählten Vorsitzenden, welche den Verein jeweils alleine vertreten. Der Vorstand muss beim Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die auf das Vereinsvermögen beschränkte Haftung des Vereins und seiner Mitglieder ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vertragspartner darlegen.
5. Der erste und der zweite Kassenwart verwalten die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung und die Beschlüsse festhält.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie können von der Mitgliederversammlung neu gefasst werden.
§ 8. Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll in zeitlichem Zusammenhang mit einer Sitzung der Gesamtelternvertretung des Französischen Gymnasiums (Collège Francais) in Berlin-Tiergarten durchgeführt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird unverzüglich schriftlich einberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies beschlossen hat oder ein Fünftel der Mitglieder sich schriftlich dafür ausgesprochen hat.
2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes schriftlich eine Woche im voraus ein.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes ordentliche Mitglied hat Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht kann für die Dauer der Versammlung schriftlich auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Beitragshöhe, Anträge und/oder die Auflösung des Vereins.
6. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Abstimmungen werden geheim durchgeführt, falls mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
7. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das die Namen der Teilnehmer, die beschlossene Tagesordnung, ggf. Wahlergebnisse und die getroffenen Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen.
§ 9. Satzungsänderung
1. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden/vertretenen Mitglieder.
2. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erlangt nur Geltung, wenn zu der Mitgliederversammlung mit dreimonatiger Frist eingeladen wurde, in der Einladung ein entsprechender Tagesordnungspunkt ausgewiesen wurde, ein konkreter Beschlussantrag beilag und in der Versammlung drei Viertel der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung in geheimer Abstimmung zustimmen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, vertreten durch das Französische Gymnasium (Collège Francais) in Berlin-Tiergarten, das es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
§ 10. Vermögenswerte
1. Vermögenswerte, die aus Vereinsmitteln für das Französische Gymnasium (Collège Francais) angeschafft werden, gehen in das Eigentum des Landes Berlin, vertreten durch das Französische Gymnasium (Collège Francais), mit allen Rechten und Pflichten über.
2. Dritten überlassene Vermögenswerte gehen einschließlich aller Rechte und Pflichten auf diese über.

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